Über den Unabhängigen Betroffenenbeirat im Bistum Augsburg

„Aufbrechen und zum Einsturz bringen
können dieses sich selbst erhaltende System darum nur dessen Opfer. …

Sie möchte ich ermutigen nicht länger zu schweigen,
ihr Leid zur Sprache zu bringen und damit zugleich zu verhindern, dass sich dieses Leid fortsetzt.

So schwer und schmerzlich es auch sein mag: Reden hilft – hilft einem selbst,
hilft aber auch denen, die dadurch ebenfalls zum Reden ermutigt und ermächtigt werden.“  

(aus: Wolfgang F. Rothe, Missbrauchte Kirche, S. 251f, München 2021;
Mit freundlicher Genehmigung des Droemer-Knauer-Verlages)

Wir sind derzeit fünf Personen – drei Frauen und zwei Männer – mit unterschiedlichem Erfahrungshintergrund im Bereich sexualisierter Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.

So erreichen Sie uns:

Per Post:

Unabhängiger Betroffenenbeirat im Bistum Augsburg
Postfach 10 14 10
86004 Augsburg

Wir berücksichtigen, ob Sie lieber von einer Frau oder einem Mann kontaktiert werden möchten.

Aufgaben des Unabhängigen Betroffenenbeirates

Der Betroffenenbeirat vertritt die Interessen der von sexuellem Missbrauch Betroffenen. Er ist insbesondere in den Bereichen Aufarbeitung und Prävention beratend und unterstützend tätig für den Bischof, die Leitungs- und Verwaltungsorgane des Bistums sowie die damit befassten Gremien. Das bedeutet im Einzelnen:

Wir wollen Betroffenen Glauben schenken und ihnen eine Stimme geben, damit sie

  • gehört werden,
  • für das erlittene Leid Anerkennung bekommen,
  • Unterstützung erhalten auf ihrem weiteren Weg der Aufarbeitung.

Wir leisten unseren Beitrag, damit

  • über Missbrauch im kirchlichen, sozialen und familiären Umfeld gesprochen wird,
  • Täter benannt und belangt werden,
  • Mitwisser/-innen in Zukunft genau hinsehen und Anzeige erstatten, wenn Missbrauch vermutet wird,
  • Bedingungen geschaffen werden, die erlittenes Leid und Unrecht würdigen, 
  • Strukturen hinterfragt werden, die sexualisierte Gewalt ermöglichen.

Wir begleiten kritisch und konstruktiv die Umsetzung der diözesanen Präventionsmaßnahmen und regen Bildungsveranstaltungen an (z.B. Sexualentwicklung, Posttraumata, sexualisierte Gewalt).

… von Betroffenen für Betroffene:

Wann handelt es sich um sexuellen Kindesmissbrauch

Als sexueller Kindesmissbrauch werden alle sexuellen Handlungen bezeichnet, die an Kindern gegen deren Willen vorgenommen werden oder welche sie wegen ihres Kindseins nicht absichtlich bejahen können. Für die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse, nutzen Täter und Täterinnen ihre Überlegenheit von Macht und Autorität zum Schaden des betroffenen Kindes aus. Nach strafrechtlicher Definition wird davon ausgegangen, dass minderjährige Personen unter 14 Jahren entwicklungsbedingt niemals einer sexuellen Handlung zustimmen können. Daher werden sexuelle Handlungen auch dann als Missbrauch bezeichnet, wenn ein Kind sein Einverständnis dazu gegeben hätte oder sie aktiv verursacht hätte.
Personen vom vollendeten 14. Lebensjahr an sind strafmündig und werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Jugendliche eingeordnet. Je nach Gesetzeslage des jeweiligen Landes werden sexuelle Handlungen strafrechtlich verfolgt, wenn sie von einer strafmündigen Person an einem Jugendlichen durchgeführt oder durch einen Jugendlichen vorgenommen werden lassen. Strafbar sind sexuelle Handlungen an Kindern oder Jugendlichen auch dann, wenn sie von Personen ausgehen, die in betreuerischer, ausbildungsbezogener oder erzieherischer Verantwortung zu ihnen stehen. Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 bis 18 Jahren sind strafbar, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde, welches aus einem Fürsorgeverhältnis her resultiert.
Weitere Informationen unter https://www.aufarbeitungskommission.de/kommission/aufarbeitung/sexueller-kindesmissbrauch/

Macht es einen Unterschied, ob eine Tat in einer Pfarrei oder in einem Kloster geschehen ist?

Grundsätzlich sind die Ordensgemeinschaften selbst für die Aufarbeitung und die Anerkennungszahlungen bei körperlichem und sexuellem Missbrauch in ihren Einrichtungen zuständig, wenn sie nicht dem Bischof unterstehen, sondern direkt dem Papst. Die Angelegenheit ist vom Beauftragten des Ordens zu bearbeiten. Sollte sich aber in einer Einrichtung (z. B. in einem Kinderheim) ein Angehöriger eines Ordens schuldig gemacht haben, der vom Ortsbischof eingesetzt worden ist, übernimmt wiederum das Bistum die Verantwortung.

In welcher Weise kann mich der Unabhängige Betroffenenbeirat Augsburg (UBBA) unterstützen?

Informationen hierzu finden Sie im oberen Teil dieser Seite unter den Überschriften „Was?“ und „Wie?

Wird bei Anerkennungsleistungen zwischen körperlichem und sexuellem Missbrauch unterschieden?

Es wird unterschieden zwischen körperlichem Missbrauch (z. B. Schläge) und sexuellem Missbrauch. Letzteres wird grundsätzlich durch die UKA (Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen) in Bonn bewertet und die Höhe der Leistung in Anerkennung des erlittenen Leids festgelegt, die vom jeweiligen Bistum zu bezahlen ist. Bei körperlichem Missbrauch hingegen wird die Höhe der Anerkennungsleistung im Bistum selbst festgelegt und bezahlt. Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts sind in beiden Fällen selbst zuständig. 

An wen wende ich mich, wenn ich Gewalt erlitten habe?

Kontakte zu den diözesan beauftragten Ansprechpersonen für sexuelle Gewalt und zum diözesanen Beauftragte bezügliche körperlicher Gewalt finden Sie auf den Seiten der Diözese Augsburg: https://bistum-augsburg.de/Hauptabteilung-VIII/node_286159/Missbrauch/Kontakt

Was ist beim Antrag bei der UKA (Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen) gut zu wissen?

Hier finden Sie den Antrag zum Download: https://www.anerkennung-kirche.de/anerkennung
Für die Bewertung des Missbrauchs ist es wichtig, die Folgen des Missbrauchs deutlich zu benennen. Eventuell können Berichte von Therapeuten oder Kliniken angefordert werden, in der Sie zuletzt behandelt wurden, damit Sie sich nicht erneut mit ihren schlimmen Erfahrungen auseinandersetzen müssen.
Wichtig: Füllen Sie den Antrag aufgrund möglicher Retraumatisierung besser mit einer der Ansprechpersonen aus bzw. erst nach Rücksprache mit Ihrem Arzt oder Therapeuten.

Wo wird mein Antrag auf Anerkennung des Leids bearbeitet?

Ihr Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids wird von Seiten der Intervention des Bistums Augsburg mit einer Stellungnahme zur Plausibilität der unabhängigen Ansprechperson an die UKA Bonn (Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen) weitergeleitet. Das entspricht den Antragsregeln zum Antrag an die UKA. Dort wird der Antrag bearbeitet und bewertet, nicht in Augsburg. Diese eigens dafür eingesetzten Kommission ist für ganz Deutschland zuständig. Entsprechend viele Anträge gehen bei ihr ein. Es gibt die Möglichkeit, die aktuellen Bearbeitungsstände einzusehen. Erfahrungsgemäß dauert es bis zu zwölf Monate, bis ein Entscheid getroffen wird. Gegen diesen kann Widerspruch eingelegt werden. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.anerkennung-kirche.de/

Gibt es bei der UKA Verjährungsfristen?

Nein, es gibt keine Fristen. Anträge sind auch dann noch möglich, wenn der Täter bereits verstorben ist.

Wann und innerhalb welcher Frist ist ein Einspruch gegen den Bescheid möglich?

Gegen den Bescheid der UKA kann innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Bescheids über die Ansprechperson einmalig Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch hat eher Erfolg, wenn wichtige Informationen beim Antrag ignoriert oder erst nach Antragseinreichung bekannt wurden. Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch sehr kräftezehrend sein kann.

Was soll ich tun, wenn ich einen Antrag eingereicht habe, sich dann aber weitere Erinnerungen auftun?

Sollten Sie neue Informationen, Erinnerungen oder Nachweise zu Ihrem Fall erhalten, ist es möglich, diese der Kommission in Bonn mitzuteilen. Das ist auch noch möglich, wenn bereits eine Leistungsentscheidung von der UKA getroffen wurde. In diesem Fall kann ein Folgeantrag an die UKA gestellt werden. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Ansprechperson.

Ist der Antrag bei der UKA unabhängig von Entschädigungsleistungen durch die UBSKM? 

Ja, Entschädigungsleistungen der UBSKM (Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs) haben keinen Einfluss auf den Antrag bei der UAK.

Unter welchen Umständen kann ich weitere Leistungen bei der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) für erlittenen Missbrauch beantragen?

Die VBG ist die gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kommen sie während ihrer Diensttätigkeit zu Schaden durch einen Unfall, sind sie durch die VBG abgesichert.
Bürgerlich Engagierte (Ehrenamtliche bzw. Freiwillige) werden hier den Arbeitnehmenden gleichgestellt: Sie sind unfallversichert, während der aktiven Zeit ihres ehrenamtlichen Dienstes in einer kirchlichen Einrichtung oder Pfarrei (z. B. als Ministrantin oder Ministrant bei Gottesdiensten, bei der Probe und beim Auftritt des Kinderchores, beim Austragen der Pfarrbriefe, beim Krankenbesuchsdienst, beim Kirchenputz usw.). Haben Sie also während eines solchen Dienstes Missbrauch erlitten, so wurde Ihnen Schaden zugefügt. Dadurch kann dieser Vorfall als Unfall bewertet und von der Versicherung Leistungen beantragt werden.
Davon ausgenommen sind Freizeitaktivitäten z. B. der Ministrantengruppe oder des Kinderchores, weil während dieser Zeiten kein (ehrenamtliches) Dienstverhältnis bestand.

Wie kann ich meinen Missbrauch als Schaden bei der VBG einreichen?

Mit einem Online-Dokument direkt auf der Webseite der VBG unter diesem Link: https://service.vbg.de/kontaktcenter/sexueller-missbrauch-in-kirchen-versicherungsfall-melden
Nach Aufnahme des Falls meldet sich ein Sachbearbeiter der VBG schriftlich bei ihnen. Darüber hinaus prüft das Bistum Augsburg in allen Fällen auch selbst, ob ein Missbrauch während eines Ehrenamtes geschah und meldet diesen der VBG. Dazu benötigt das Bistum das Einverständnis der Betroffenen und setzt sich mit diesen in Verbindung.

Können Unterlagen, die bereits bei der UKA Bonn eingereicht wurden, für die Beantragung von Leistungen bei der VBG herangezogen werden?

Wenn die betroffene Person gegenüber der VBG eine Datenschutzfreigabe erklärt, kann von Seiten der VBG Kontakt mit der UKA Bonn aufgenommen werden, um Unterlagen anzufordern. Die betroffene Person ist dann nicht mehr gezwungen, erneut den eigenen Fall zu schildern.

Besteht die VBG auf weiteren Anhörungen und Stellungnahmen?

Die VBG führt ein Gespräch mit der betroffenen Person, in dem die Umstände des jeweiligen Missbrauchs grundsätzlich erörtert werden (Beschuldigter, Tatort, Tatzeit, Art der (ehrenamtlichen) Tätigkeit …). Detaillierte Angaben werden von der UKA Bonn angefordert. Wichtig: Die VBG bestellt in den meisten Fällen einen externen Gutachter, der Sie ebenfalls zu Ihrem Gesundheitszustand und dem Hergang der Vorkommnisse befragen wird.

Gibt es bei der VBG Verjährungsfristen?

Nein, es gibt keine Fristen. Anträge sind auch möglich, wenn die Täterin oder der Täter bereits verstorben ist. Dies gilt allerdings nur für Taten ab dem Jahr 1964, da die VBG vorher keine Ehrenamtlichen versicherte.

Gibt es eine Frist für das Einreichen eines Einspruchs?

Bei der VBG gibt es nach einem Bescheid die Möglichkeit innerhalb eines Monats (§ 84 SGG) Widerspruch einzulegen.

Können Leistungen der VBG dazu führen, dass eine evtl. vorhandene Erwerbsminderungsrente gekürzt wird?

Leistungen aus der VBG gelten als weiteres Einkommen des Antragstellers und werden auf die Rente ggfs. angerechnet. Genauere Auskünfte dazu gibt die Rentenversicherung.

Ich möchte eine Therapie machen. Wer zahlt die Therapie?

Primärer Kostenträger einer Psychotherapie ist die Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen zwischen 50 und 60 Therapiestunden, danach setzt eine Wartezeit von zwei Jahren ein, bevor erneut ein Therapieblock begonnen werden kann. Bitte beachten Sie, dass nur Psychotherapeuten mit Kassenzulassung eine solche Therapie durchführen können. Nicht finanziert werden Heilpraktiker für Psychotherapie, Psychologen ohne Kassenzulassung oder weitere Therapieformen wie Reittherapie, Kunsttherapie etc.

Die Leistungen privater Kassen richten sich entsprechend abgeschlossenem Vertrag.
In begründeten Fällen übernimmt auch die betroffene Institution (z. B. Bistum oder Orden) die Kosten für bis zu 50 Therapiestunden. Anträge hierfür bearbeiten gewöhnlich die Interventionsbeauftragten, für das Bistum Augsburg Herr Lenart Hoesch, Kontakt: https://bistum-augsburg.de/Hauptabteilung-VIII/node_286159/Missbrauch/Intervention

Ich suche einen Therapieplatz. Wie gehe ich am besten vor?

Schritt 1 – Verpflichtende Sprechstundengespräche: Vor einer regulären Langzeittherapie gilt es, sog. Sprechstundentermine (= probatorische Sitzungen) zu absolvieren, damit sich ein/e Therapeut/in ein Bild von der Symptomatik, dem Bedarf an Therapiestunden etc. machen kann. Unter der Telefonnummer 116117 können Sie bei der Terminvergabestelle hierzu einen Therapeuten finden (zunächst nur für Sprechstundengespräche). Es ist möglich online einen Termin für Sprechstundengespräche zu machen: https://eterminservice.de/terminservice Es ist nicht verpflichtend, die Therapie bei demselben Therapeuten zu machen, mit dem die Sprechstundengespräche geführt wurden.

Schritt 2 – Therapeuten für langfristige Therapie suchen und finden: Es ist oft sehr schwierig, einen Überblick über Therapeuten in der Nähe zu bekommen. Deshalb wurde die Koordinationsstelle Psychotherapie ins Leben gerufen. Sie unterstützt bei der Therapeutensuche. Sie ist erreichbar unter 0921 88099-40410 (Mo – Do 9 bis 17 Uhr, Fr 9 bis 13 Uhr). Haben Sie einen für Sie passenden Therapeuten gefunden, können Sie mit diesem bei Ihrer Krankenkasse eine Kurz- oder Langzeittherapie beantragen.

Muss ich befürchten, dass die Therapie meiner Verbeamtung oder dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Weg steht?

Nein. Die gesetzliche Krankenversicherung wird von sich aus keinem öffentlich-rechtlichen Anstellungsträger Meldung über erfolgte Behandlungen machen. Sollten jedoch im Rahmen einer Anstellung Offenbarungspflichten bzgl. stattgehabter Therapien bestehen, sind diese unabhängig von der Frage, ob eine solche Therapie privat oder von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt wurde.

Wo kann ich Unterstützung beantragen, wenn ich durch den Missbrauch so stark traumatisiert wurde, dass ich bis heute unter den Folgen leide?

Bei dauerhaften Einschränkungen gibt es zwei Möglichkeiten der Unterstützung:

Schwerbehinderung: Ein Grad der Behinderung spiegelt den Zustand der Einschränkungen einer Person wider. Es ist möglich, einen Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung zu beantragen. Für die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist nicht die reine Diagnose wichtig, sondern wie sich die Einschränkungen auf den Alltag und die Selbstständigkeit auswirken, z.B. ist nicht die Diagnose „Depression“ ausschlaggebend, sondern die Folgen. Möglicherweise können Betroffene, die unter dieser Symptomatik leiden, aufgrund von Ängsten oder Antriebslosigkeit das Haus nicht mehr verlassen. Dies hat zur Folge, dass Arbeiten gehen, Einkäufe machen etc. kaum mehr möglich ist. Ein anerkannter Grad der Schwerbehinderung ermöglicht ggf. bestimmte Kompensationen der Einschränkungen, wie z.B. Steuerfreibeträge, zusätzliche Urlaubstage, die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im ÖPNV etc.

Pflegegrad: Ein Pflegegrad kann auch bei psychischen Erkrankungen beantragt werden. Es zählt nicht die Diagnose, sondern der konkrete Pflegebedarf: Wann brauchen Sie aufgrund Ihrer Erkrankung wo und wie viel Hilfe? Da diese Fragestellung vielen Betroffenen sehr abstrakt erscheint, gibt es zur ersten Einschätzung Ihrer Einschränkungen online sogenannte Pflegegradrechner, beispielsweise hier: https://www.verbraucherzentrale.de/gesundheit-pflege/pflegegradrechner-berechnen-sie-kostenlos-ihren-pflegegrad-93979
Hier können die Module abgefragt werden, die auch der Medizinische Dienst bzw. Medicproof bei einer Begutachtung prüfen. Durch die Anerkennung eines Pflegegrads gibt es je nach Höhe (abhängig von der Einstufung) die Möglichkeit, Pflegeleistungen z.B. durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, der im Alltag unterstützen kann.

Ihre Frage ist nicht dabei? Bitte wenden Sie sich gern an uns.

(Die Angaben entsprechen unseren Erfahrungen. Bitte erkundigen Sie sich ggf. im für Sie zuständigen Bistum. Stand Juli 2026)

Möchten Sie mehr über uns und unsere Arbeit wissen? Haben Sie Interesse unsere Arbeit zu unterstützen? Gerne dürfen Sie uns hierfür persönlich kontaktieren: betroffenenbeirat@aufarbeitungskommission-augsburg.de

Tätigkeitsberichte:

Rat und Hilfe regional:

Beim Bistum Augsburg

Kontakte verschiedener Beratungsstellen für Betroffene, Angehörige und Personen aus dem Umfeld

Zur Website des Bistums Augsburg

Wildwasser Augsburg e. V.

Fachberatungsstelle gegen sexualisierte Gewalt für Betroffene ebenso wie für Angehörige

Zur Website des Wildwasser Augsburg e. V.

Kinderschutzbund Augsburg

Anlaufstelle für Kinderschutz

Zur Website des Kinderschutzbund Augsburg

Rat und Hilfe überregional:

Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch

Anonyme und kostenfreie Beratung zu allen Fragen, die mit dem Thema sexueller Missbrauch zu tun haben, am Telefon oder online; sowie eine Datenbank zu weiteren externen Angeboten

Zum Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch

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